Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Was versteht man unter einer Versorgungszusage?
- Wannhabe ich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung?
- Was versteht man in der betrieblichen Altersversorgung unter einer Unverfallbarkeit?
- Wann entsteht eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung?
- Welche Höhe hat meine Anwartschaft auf Versorgung?
- Habe ich einen Auskunftsanspruch über das Vorliegen oder die Höhe meiner Versorgungsansprüche?
- Was versteckt sich hinter der Abkürzung „VbL“?
- Gibt es Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst?
- Darf anstatt eines Versorgungsanspruchs eine Abfindung gezahlt werden – besteht hierauf ein Rechtsanspruch?
- Was versteht man unter einer Direktversicherung – was sind Pensionskassen oder Pensionsfonds?
- Habe ich noch Anspruch auf eine Versorgung, auch wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz geht?
- Was ist die Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung?
- Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?
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Betriebliche Altersversorgung
Der Rahmen für die betriebliche Altersversorgung wird wesentlich durch das Betriebsrentengesetz vorgegeben. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen war die Absicht, die betriebliche Altersversorgung für Versorgungsempfänger, Arbeitnehmer und für die nach § 17 BetrAVG Gleichgestellten, wie etwa Handelsvertreter, sicherer und wirkungsvoller zu gestalten.
Dienstleistungen
So enthält das Betriebsrentengesetz Bestimmungen zur gesetzlichen Unverfallbarkeit von Ansprüchen, ferner Möglichkeiten für die Ablösung oder die Abfindung sowie die Übertragung von Rentenansprüchen einschließlich des Insolvenzschutzes. Möchten Sie als Arbeitgeber wissen, wie sie eine betriebliche Versorgung ausgestalten, oder als Arbeitnehmer erfahren, ob Sie eine betriebliche Rentenanwartschaft erworben haben und wie hiermit etwa verfahren wird, wenn Sie aus einem Unternehmen ausscheiden, beraten Sie PROBST · Rechtsanwälte kompetent und praxisnah in allen Belangen der betrieblichen Rentenversicherung.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht