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Wettbewerbsrecht


Wettbewerbsbeschränkungen


Wettbewerb im eigentlichen Sinn ist etwas Alltägliches. Grundsätzlich ist der Wettbewerb frei. Dennoch gibt es auch hier Schranken. Nicht immer ist alles im Wettbewerb erlaubt, was Vorteile verschafft. Das Wettbewerbsrecht umschreibt ein Rechtsgebiet, das staatliche Eingriffe zur Förderung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs zum Inhalt hat. Mit dem Wettbewerbsrecht als Oberbegriff werden das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschrieben.

Unlauterer Wettbewerb


So sind unlautere Wettbewerbsmethoden unzulässig. Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben gibt es weitere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen, wie dem Markengesetz, der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Heilmittelwerbegesetz aber auch der Berufsordnung für Ärzte. Das Kartellrecht findet sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es enthält auch Regelungen zum Vergaberecht (Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand).

Schutzziele


Mit dem UWG werden die Spielregeln eines fairen wirtschaftlichen Verhaltens vorgegeben. Diese hat jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einzuhalten. Es dient nicht nur dem Schutz der Mitbewerber, sondern ebenso dem Schutz der Verbraucher und darüber hinaus dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Hinsichtlich des Verbraucherschutzes wurden Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken mit dem UWG umgesetzt.

Dagegen schützt das Kartellrecht den Wettbewerb als die geltende Wirtschaftsordnung in ihrer Struktur. Angestrebt wird hierdurch ein freier Leistungswettbewerb. Monopole und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern sollen mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verhindert und es soll so eine volkswirtschaftliche Stabilität gewährleistet werden.

Das europäische Wettbewerbsrecht wird weiter gefasst. Neben dem Kartellrecht (Art- 101 ff. AEUV), Bestimmungen zu öffentlichen und monopolartigen Unternehmen (Art. 106 AEUV) sind die Regelungen zu den staatlichen Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) zu beachten.

Dienstleistung


Unternehmen, selbstständige Gewerbetreibende und Freiberufler können jedoch schnell mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Konflikt geraten, wenn sie die Regeln des fairen Wettbewerbs nicht beachten oder aus Unkenntnis, was wohl häufiger der Fall sein dürfte, keine Beachtung schenken. Nicht selten begegnen dann Mitbewerber oder auch entsprechende Institutionen dem wettbewerbsrechtlichen Handeln vorschnell mit einem Unterlassungsverfahren. PROBST · Rechtsanwälte informieren Sie daher über die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen von Werbemaßnahmen.

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