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Personenbeförderungsrecht


Erlaubnispflichtige Personenbeförderung


Mit dem Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird die Beförderung von Personen geregelt. Diese unterliegt nach § 1 PBefG der Genehmigung, wenn die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen (O-Bussen) und mit Kraftfahrzeugen beabsichtigt ist. Entgelte stellen auch wirtschaftliche Vorteile dar, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit angestrebt werden.

Genehmigung


Grundsätzlich bedarf die Personenbeförderung im Sinne des PBefG einer Genehmigung (§§ 2, 3 PBefG). Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 9 ff. PBefG. Ergänzend sind bestimmte Verordnungen zu beachten, so etwa die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft), die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

Genehmigungen werden grundsätzlich nur zeitlich befristet, wobei abhängig von der Beförderungsart unterschiedlich lange Laufzeiten vorgesehen sind (§ 16 PBefG). Bestimmte spezielle Beförderungsarten, wie etwa Krankentransporte oder besondere Schülerverkehre, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Das Nähere ergibt sich aus der sogenannten Freistellungsverordnung.

Personennahverkehr


Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist somit auch eine wichtige Grundlage für die Durchführung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Mit dem Gesetz wird vorgeschrieben, dass derjenige, der Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern will, eine entsprechende staatliche Genehmigung benötigt.

Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Antragstellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen, die das PBefG vorgibt, erfüllt sind. Die Verfahren gestalten sich unterschiedlich. Wird beispielsweise die Genehmigung für Linienverkehre begehrt, wird ein Anhörungsverfahren durchgeführt, in das die betroffenen Gebietskörperschaften, wie Gemeinden und Landkreise, die verschiedenen Verbände des Verkehrswesens und die betroffenen Verkehrsunternehmen einbezogen werden. Beabsichtigt das Verkehrsunternehmen Änderungen beim Fahrplan, bedarf dies der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Änderungen müssen mit den Verkehrsinteressen des Landkreises als Aufgabenträger und der Fahrgäste im Einklang stehen. Ferner bedarf die Änderung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 39 PBefG einer Zustimmung bei deren Erteilung die Fahrpreise dann allgemein verbindlich sind.

Taxenverkehr und Mietwagen


Das Personenbeförderungsrecht gilt ebenfalls für den Taxenverkehr und Verkehr mit Mietwagen. Beim Taxenverkehr handelt es sich um eine Personenbeförderung mit einem PKW zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Taxiunternehmer unterliegt hierbei einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. So muss das Taxi in der Farbe „hell-elfenbein“ lackiert, mit einem sogenannten Taxameter ausgerüstet und besonders gekennzeichnet werden. Die Beförderungsaufträge dürfen durch den Betreiber an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden. Auch der Verkehr mit einem Mietwagen stellt eine Personenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug dar. Sie darf jedoch nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden. Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt wird vom Mieter bestimmt. Taxenähnlicher Verkehr ist dem Gewerbetreibenden nicht gestattet. Fahraufträge dürfen im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen nur am Betriebssitz des Unternehmers angenommen werden. Auch Mietwagen müssen speziellen Ausrüstungspflichten entsprechen.

Dienstleistung


Wird Ihnen die Erteilung einer Genehmigung im Personenverkehr versagt oder wird eine erteilte Genehmigung widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte auf diesem Fachgebiet des Verwaltungsrechts aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Personenbeförderungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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