Herzlich Willkommen!

Dr. PROBST · Rechtsanwälte

Sozietät von Rechtsanwälten · Fachanwälten · Mediatoren in Rostock
 

Staats- und Verfassungsrecht


Staatsrecht


Das Staatsrecht als Teil des öffentlichen Rechts befasst sich einerseits mit dem Aufbau des Staates und seinen Organen, anderseits mit ihren Beziehungen untereinander und darüber hinaus mit der Gesetzgebung, dem Staatsorganisationsrecht. Es ist grundsätzlich zwischen dem Staatsrecht im Allgemeinen und dem Verfassungsrecht im Besonderen zu unterscheiden. So werden beispielsweise dem Staatsrecht das Parteiengesetz, das Bundeswahl- und Wahlprüfungsgesetz oder das Abgeordnetengesetz zugeordnet. Diese Gesetze ergänzen zwar das Verfassungsrecht, sind jedoch nicht Teil des Verfassungsrechts.

Grundrechte


Für den Bürger sind die Grundrechte im Alltag von erheblicher Bedeutung, da sie hierdurch die Verfassung nah erleben können. Sie binden nämlich die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht und finden sich in den Artikeln 1 bis 19, 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 Grundgesetz (GG) wieder. Für den Bürger stellen sie Freiheitsrechte dar und schützen ihn vor Eingriffen oder Übergriffen durch die öffentliche Gewalt. Generell werden sie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verstanden und spielen eine sogenannte objektive Werteordnung wider.

 

Der Nikolausbeschluss


Obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte verstanden werden, sich also aus ihnen grundsätzlich kein Leistungsanspruch gegen den Staat ableiten lässt, finden sich Teilbereiche, die der Teilhabe jedoch sehr nahekommen, so etwa auf dem Gebiet der Krankenversorgung. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht mit dem Nikolausbeschluss (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98) ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, BSGE 81, S. 54 (58 f.) = WzS 1998, S. 90) aufgehoben, mit dem ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgewiesen worden war. Eine Leistungspflicht für ambulante ärztliche Therapien und Diagnosen der GKV bestand nur dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die begehrte Methode in seinen Richtlinien anerkannt hatte. Der Nikolausbeschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) brach diese gefestigte Praxis auf und sah im abweisenden Urteil des BSG eine verfassungswidrige Auslegung der Vorschriften des SGB V. Die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V und die staatliche Schutzpflicht erfordern nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip die Gewährung von Leistungen für die ambulante Behandlungsmethode also bei

Eine lebensbedrohliche Erkrankung liege auch dann vor, wenn sich diese Gefahr erst in einigen Jahren realisiere. Von einem notwendigen Schweregrad sei auch dann auszugehen, wenn die tödliche Gefahr im Einzelfall durch intensivmedizinische Rettungsmaßnahmen verhindert werden könne (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 3101/06). So ist den Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) bei schweren und unzumutbaren Nachteilen zu gewähren.

Geht es um existentiell bedeutsame Leistungen der GKV, ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zulässig. Es hat eine abschließende Prüfung zu erfolgen (BVerfG, Beschluss v. 30.06.2008 – 1 BvR 1665/07). Ist die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, muss eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Die Gerichte haben sich nämlich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. 

Dienstleistung


Wird die Gewährung einer begehrten Behandlung durch die Krankenkasse verweigert oder meinen Sie, staatliche Entscheidungen und sonstige Maßnahmen würden einen Eingriff in ihre durch das Grundgesetz geschützte Rechtsposition darstellen, oder ist eine Gemeinde oder sonstige Gebietskörperschaft der Ansicht, ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung sei verletzt, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche fachlich kompetent und praxisnah.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Verfassungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

PROBST · Rechtsanwälte

 

 

 
Dr. PROBST · Rechtsanwälte