Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
- Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
- Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gewährt?
- Wann ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen?
- Was muss unternommen werden, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?
- In welchen Fällen muss Unterhalsvorschuss zurückgezahlt werden?
- Was muss man beachten, wenn man Unterhaltsvorschuss bezieht?
- Wie setze ich meinen Anspruch durch?
- Was ist zu tun, wenn mich die Kommune wegen geleisteter Vorschusszahlungen in Anspruch nimmt und mir Mittel nicht zur Verfügung stehen?
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Anspruchsberechtigung und –dauer
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) regelt mit dem Unterhaltsvorschuss eine Sozialleistung für Kinder unterhalb des 12. Lebensjahres. Grundsätzlich haben Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, also Müttern oder Vätern, einen Anspruch, wenn der andere Elternteil keinen Unterhaltsbeitrag oder einen unterhalb des Mindestunterhalts liegenden Beitrag leistet. Ebenso kann ein Anspruch bestehen, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind nicht mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen eine Waisenrente erhält. Die Zahlungshöchstdauer ist regelmäßig auf 72 Monate begrenzt, wobei Unterbrechungen möglich sind. Unterbrechungen können etwa dadurch eintreten, dass der zahlungspflichtige Elternteil zwischenzeitlich genügend Unterhalt zahlt.
Anspruchshöhe und Regress
§ 2 UVG bestimmt die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Wenn sich aus § 1612 a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein höherer Mindestbetrag ergibt, wird dieser Betrag als Unterhaltsvorschuss gezahlt. Soweit der andere Elternteil in vorzuwerfender Weise seine Unterhaltspflichten verletzt, kann er zum Regress herangezogen werden. Zu diesem Zweck gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der geflossenen Unterhaltsvorschüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf die Vorschuss leistende Körperschaft über. Diese nimmt dann den anderen Elternteil in Höhe der Leistungen in Anspruch.
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Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht